Soforthilfe Corona für kleine Unternehmen und Solo-Selbständige: Infos und Richtlinie

Am Sonntagabend hat das Kabinett die „Soforthilfe-Corona“ freigegeben. Damit gewährt das Land finanzielle Soforthilfen für Soloselbstständige, Kleinst- und kleine Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, die unmittelbar durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich geschädigt sind. Von diesem Mittwoch an (25. März) können Anträge gestellt werden. Die L-Bank zahlt das Geld aus.

Die Förderrichtlinie gibt es hier: Richtline Corona Soforthilfe

„Soforthilfe-Corona“

Zweck der Förderung?

Die weltweit dynamische Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) hat massiv Deutschland und Baden-Württemberg erfasst und zu einer wirtschaftlich bedrohlichen Ausnahmesituation geführt.

In nahezu allen Wirtschafts- und Lebensbereichen sehen sich Unternehmen mit gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfällen, unterbrochenen Lieferketten, Stornierungswellen, Honorarausfällen, massiven Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüchen konfrontiert, die insbesondere für zahlreiche Soloselbstständige, Kleinst- und kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe existenzbedrohlich geworden sind.

Daher hat die grün-geführte Landesregierung ein umfassendes Soforthilfeprogramm für die schnelle und unbürokratische finanzielle Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Kleinst- und kleine Unternehmen sowie Angehörigen der Freien Berufe („Soforthilfe Corona“) freigegeben, um deren wirtschaftliche Existenz zu sichern und Liquiditätsengpässe zu kompensieren.

Wie sieht die Förderung aus und wer erhält sie?

o   Gegenstand der Förderung ist ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss bis zu einer Höhe von maximal 30.000 Euro für drei Monate, der nach Unternehmensgröße abgestuft ist.

o   Fördervoraussetzung sind eine unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder Liquiditätsengpässe/ Umsatzeinbrüche/ Honorarausfälle (näheres hierzu in der angehängten Richtlinie, Seite 3)

o   Antragsberechtigt sind Soloselbstständige (inkl. Freie Künstler*innen), Kleinst- und kleine Unternehmen (inkl. Sozialunternehmen, sofern diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen) sowie Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 50 Beschäftigten und Hauptsitz in Baden-Württemberg.

Soloselbständige sind insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten.

Art und Umfang der Förderung

Die Förderung erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses von bis zu

o   9.000 Euro für antragsberechtigte Soloselbstständige,

o   9.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigen,

o   15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigen,

o   30.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigen.

Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.

Verfahren: Wie kommt man an die Förderung?

o   Antragsformulare und notwendigen Erklärungen werden ab Mittwoch auf der Homepage des baden-württembergischen Wirtschaftsministeriums zu finden sein: https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/

o   Anträge können bei der sachlich und örtlich zuständigen Kammer eingereicht werden – bei der jeweiligen Industrie- und Handelskammer (sachlich zuständig auch für alle Soloselbstständigen, Angehörigen der Freien Berufe und Unternehmen ohne Kammermitgliedschaft) sowie bei der jeweiligen Handwerkskammer.

Die Kammern übernehmen die Vorprüfung der Antragsberechtigung und leiten die Anträge anschließend an die L-Bank zur Bewilligung weiter.

o   Überweisung der Finanzhilfe erfolgt durch die L-Bank unmittelbar auf die Konten der antragstellenden Soloselbstständigen, Kleinst- und kleine Unternehmen oder Angehörigen der Freien Berufe.

Weitere Unterstützungsangebote
(auch für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten)

  • Steuerliche Erleichterungen: Das Bundesfinanzministerium hat zusammen mit den Landesfinanzministerien steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen beschlossen, die von der Ausbreitung des Virus betroffen sind: Wer sich Steuern stunden lässt, zahlt keine Zinsen und muss auch keine Vollstreckung fürchten. Das gilt für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer. Säumniszuschläge werden ebenfalls erlassen. Stundungen der Gewerbesteuer werden von der jeweiligen Gemeinde bearbeitet. Das Formular ist auf der zentralen Homepage der Finanzämter Baden-Württemberg  abrufbar unter https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Steuererleichterungen+aufgrund+der+Auswirkungen+des+Coronavirus
  • Förderinstrumente der L-Bank: Den Unternehmen – sowohl der gewerblichen Wirtschaft als auch der freien Berufe – stehen darüber hinaus zur kurzfristigen Überbrückung von Liquiditätsengpässen die etablierten Förderinstrumente der L-Bank zur Verfügung. Dieses Instrumentarium kann jederzeit und in erforderlichem Umfang genutzt werden. Eine Übersicht der Hilfsangebote der L-Bank für Unternehmen, die durch das Corona-Virus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, können unter nachfolgendem Link abgerufen werden. Dort finden Sie auch alle Nummern der Informations-Hotline bei der L-Bank. https://www.l-bank.de/artikel/lbank-de/tipps_themen/programmangebot-der-l-bank-bei-abflauender-konjunktur-und-krisensituationen.html