Neue Regeln für die Schulbauförderung.
Das Kultusministerium hat nun die Neufassung der Verwaltungsvorschrift zur Schulbauförderung rückwirkend zum 1. Januar 2015 veröffentlicht. „Es war dringlich, die Richtlinien an die Weiterentwicklung der Schullandschaft und die Einführung neuer pädagogischer Konzepte anzupassen. Die Entwicklung hat veränderte Anforderungen an ein modernes Schulgebäude“, unterstrich Uli Sckerl die Erwartungen an die neue Schulbauförderung.
Die neue Verwaltungsvorschrift für die Schulbauförderung enthält eine Reihe von Verbesserungen für die Kommunen, wie beispielsweise flexiblere Berechnungsmethoden zur Ermittlung des Raumbedarfs und zusätzlich förderfähige Flächen durch Zuschläge für Inklusion. Eine wesentliche Neuregelung ist, dass jetzt grundsätzlich auch Umbaumaßnahmen gefördert werden können, die keinen zusätzlichen Schulraum schaffen. Auch Lehrerarbeitsplätze gelten nach der neuen Verwaltungsvorschrift erstmalig als förderfähig. Die Kostenrichtwerte wurden um 15 Prozent angehoben. Im Koalitionsvertrag hatten wir als Ziel ausgegeben, die Schulbauförderungsrichtlinien gemeinsam mit den Schulträgern an die Erfordernisse einer modernen Pädagogik unter besonderer Berücksichtigung der Ganztagsschule und inklusiver Schulentwicklung anzupassen. Nachdem die Gemeinschaftsschule im Schulgesetz verankert worden war, hatte das Kultusministerium im Sommer 2012 eine Kommission ins Leben gerufen, die fachliche Expertise für eine Überarbeitung der Schulbauförderungsrichtlinien des Landes Baden-Württemberg zur Verfügung stellen sollte. In dieser Kommission waren neben den am Schulbau Beteiligten (etwa Schulen, Architekten, Eltern, Lehrer u.a.) die Kommunen als Schulträger über die Kommunalen Landesverbände sowie Lehrerverbände und Gewerkschaften vertreten.
Der Bau von Schulgebäuden und die Schaffung des erforderlichen Schulraums sind Aufgaben der kommunalen Schulträger. Das Land Baden-Württemberg bezuschusst im Rahmen der Schulbauförderung Baumaßnahmen von Kommunen. Grundsätzlich gilt bei der Landesförderung, dass die Schulträger einen Regelzuschuss in Höhe von 33 Prozent des als förderfähig anerkannten zuschussfähigen Bauaufwands erhalten. Hinzu kommt ggf. ein weiterer Zuschuss, wenn die Kommune Schulraum auch für auswärtige Schülerinnen und Schüler schafft. Förderfähig sind bei Vorliegen der Voraussetzungen schulische Um-, Neu- und Erweiterungsbauten.