Seit 10. April, 0 Uhr, ist die vierte Corona-Verordnung der Landesregierung in Kraft.
Folgende Änderungen waren für den allgemeinen Alltag notwendig geworden:
- Es werden keine Risikogebiete mehr ausgewiesen. Das Virus ist weltumfassend präsent.
- Deswegen wurde alle Regelungen gestrichen oder geändert, die sich z.B. auf Einreisende aus Risikogebieten beziehen. Bei Ein- und Ausreisen gelten für alle die gleichen Sicherheitsbestimmungen.
- Das Sozialministerium wird noch eine Rechtsverordnung erlassen, die unter anderem Quarantäneanordnungen für Einreisende aus dem Ausland regelt. Sie enthält dann im Wesentlichen eine 14-tägige Quarantänepflicht für Personen, die aus dem Ausland nach Baden-Württemberg einreisen.
- Die Liste der geschlossenen Einrichtungen wird um Sportboothäfen ergänzt (mit Ausnahmen).
- Es wurde klargestellt, dass neben der Schließung von Prostitutionsstätten auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes untersagt ist.
- Wie schon Wochenmärkte und Hofläden dürfen auch mobile Verkaufsstellen für landwirtschaftliche Produkte geöffnet sein.
- Die nach der Corona-Verordnung zulässige Öffnung an Sonn- und Feiertagen gilt nicht für Karfreitag und Ostersonntag.
- Das Betretungsverbot in stationären Einrichtungen wird für Einrichtungen für Menschen mit Behinderung gelockert. Voraussetzung ist, dass dort von keinem erhöhten Infektionsrisiko ausgegangen werden kann.
- Zahnärztliche Behandlungen (Oralchirurgie, Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Kieferorthopädie) sind nur bei akuten Erkrankungen oder im Notfall zulässig.
Den Text der Verordnung findet man hier:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/