Zum CETA-Spruch des Bundesverfassungsgerichts
Mehr als 125.000 Kläger/innen haben mit ihrer Klage beim Bundesverfassungsgericht erreicht, dass die Bedenken vieler Menschen gegen CETA ernst genommen werden müssen. Die Kläger haben dabei sogar einige wichtige Erfolge errungen, auch wenn keine einstweilige Verfügung erlassen wurde. Diese ist mit sehr hohen Hürden verbunden.
Das Bundesverfassungsgericht macht die Klagen und damit die Vereinbarkeit von CETA mit unseren Verfassungsgrundsätzen zum Gegenstand einer Hauptverhandlung. Das war nicht unbedingt zu erwarten. Wesentliche Regeln von CETA können vorläufig nicht in Kraft treten. Die Investorenklagen darf es vor der Ratifizierung des Abkommens durch alle EU-Mitgliedsstaaten nicht geben. Die Zuständigkeiten der sog. „CETA-Ausschüsse“ aus Vertreter/innen von EU-Kommission und Kanada wird begrenzt. Sie können den Vertrag nicht mehr eigenständig ändern. Die vorläufige Anwendung kann alleine durch Deutschland gestoppt werden. Dieser Fall würde eintreten, wenn das Bundesverfassungsgericht das Abkommen und dessen Vollzug im Hauptverfahren aus Verfassungsgründen untersagt.
Im Ergebnis heißt das, dass grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken bei CETA berechtigt sind. Mit seiner Entscheidung setzt das Verfassungsgericht klare rote Linien. Diese betreffen aus meiner Sicht insbesondere die Frage der demokratischen Kontrolle auf kommunaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene. Wir Grüne haben immer betont, dass die parlamentarische Hoheit über die Standards im Bereich Verbraucherschutz, kommunale Daseinsvorsorge und öffentlicher Gerichtsbarkeit uneingeschränkt gewährleistet sein müssen. Dass diese Grenze nun so klar bestätigt wurde, ist der Verdienst einer engagierten Bürger*innen-Bewegung, die mit ihrer Klage vor dem Bundesverfassungsgericht eine erste richtungsweisende Entscheidung herbeigeführt hat. Für die schwarz-grüne Koalition im Land gelten mehr denn je die Maßstäbe, die im Koalitionsvertrag vereinbart sind und dort nachgelesen werden können.